„Volksversammlungen“ gibt es viele im alten Rom,
doch nicht alle haben dieselben Befugnisse: Eine contio ist eine rein
informelle Veranstaltung ohne Wahl, in comitia centuriata werden die
wichtigsten Ämter des cursus honorum mit nach Reichtum gestaffelter
Stimmenanzahl gewählt, in concilium populi tributa gibt der Wahlbezirk mit unterschiedslos je
einer Stimme pro Wähler den Ausschlag und in einem concilium plebis entscheiden
die Plebejer unter Leitung der Volkstribunen – die allerdings meist von führenden
Senatoren bestochen werden.
Gewählt wird also zu verschiedenen Anlässen
unterschiedlich. Die wichtigste Wahlversammlung ist die
comitia centuriata
- umfasst Patrizier
und Plebejer in fünf Klassen
- Wahlort: Marsfeld
außerhalb der Stadt
- wählt jährlich die
begehrten Stellen der Konsuln
und Prätoren
- alle 5 Jahre Wahl
der Zensoren
- nach Vermögen
gestaffelt, die reichsten Hundertschaften (centurien) mit den wenigsten Mitgliedern an Wählern verfügten
über die weitaus meisten Stimmen => Sind sich Senatoren und Ritter
einig, ist die Wahl gelaufen – was aber zuallermeist nicht der Fall ist.
- Jede Hundertschaft
hat insgesamt nur eine Stimme
- umfasst Patrizier
und Plebejer, verteilt auf die 35 Stämme (tribus)
- Wahlort: im
Comitium auf dem Forum Romanum.
- wählt jährlich die
kurulischen Aedile
(aediles curules), Quaestoren
und Militärtribunen (tribuni militum).
- umfasst: Plebejer:
ähnlich wie comitia populi tributa, ABER
unter Ausschluss aller Patrizier, darf nur von Volkstribunen
einberufen werden
- Wahlort: Comitium auf dem Forum Romanum,
- wählt jährlich die
plebejischen aediles
plebis (Ädile) und die Volkstribunen
- Patrizische Senatoren
beobachten die Versammlung häufig von den Stufen der Curia Hostilia aus
und versuchten von hier aus, Einfluss auf die Tribunen zu nehmen (von
denen meist ohnehin mehrere zuvor von den Senatoren für eigene politische
Zwecke „gekauft“ werden können)
Fatalerweise
bietet das concilium plebis als ungeplante Nebenentwicklung eine Parallelstruktur,
Volksversammlungen einberufen zu können – dies darf in erster Linie der Senat. Das
concilium plebis ist dabei nicht an
die Empfehlungen und (Volksversammlungs-)Beschlüsse des Senats gebunden und
kann sie niederstimmen – so zum Beispiel im Jugurthinischen Krieg, als das senatus consultum ergeht, die Amtszeit des Quintus Caecilius Metellus Numidicus als kommandierender
General zu verlängern, den das Concilium Plebis mit der Ernennung von Gaius Marius verwirft
– oder ergänzen: während Caesar durch Beschluss der Volksversammlung zum Prokonsul von
Gallia
cisalpina und Illyricum ernannt wird, übergibt ihm ein von ihm zu
Wege gebrachten senatus consultum auch noch die Gallia
transalpina gleich mit.
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